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Reply To: Das Deutsche Gesetz

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#760948
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Weiterhin:

http://www.affiliateundrecht.de/urteile/urteil5.pdf

Die Angeklagte sagt:

Sie hat zur Begründung vorgetragen, bereits die Aktivlegitimation sei zweifelhaft. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin – wie von ihr vorgetragen – in Zusammenarbeit mit Lottogesellschaften die Möglichkeit anbiete, online an Lotto-Spielen teilzunehmen.
Sie selbst veranstalte keine Sportwetten, sondern “vermittle” diese lediglich über einen Link zu dem englischen Unternehmen E. Ltd. Für dieses Vermitteln benötige sie keine Gewerbeerlaubnis.
Gleichwohl habe das zuständige Gewerbeaufsichtsamt der Stadt München am 18.03.2000 zu dem Geschäftszeichen KVR-III/12 eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen, gegen welche sie nach Widerspruch den Verwaltungsrechtsweg beschritten habe (Anlagen B3 und B4). Sie dürfe
Sportwetten sogar selbst veranstalten. Auch hierfür bedürfe es keiner Gewerbeerlaubnis. Mithin sei auch die Werbung für solche Veranstaltungen zulässig. Deshalb sei der vorliegende Zivilrechtsstreit entsprechend dem Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Untersagungsverfügung der Stadt München durch die
sachnäheren Verwaltungsgerichte auszusetzen.

Das Gericht sagt:

Durch die Bewerbung eines in Deutschland nicht zugelassenen Glückspiels ist die Beklagte als Mitstörerin mitverantwortlich. Denn Störer ist jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er an der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausal mitgewirkt hat, vorausgesetzt, der als Mitstörer in Anspruch genommene besaß die rechtliche Möglichkeit, die Handlung zu verhindern (BGH GRUR 1991, 769 -Honoraranfrage).
Diese Voraussetzungen treffen auf die Beklagte zu.

Es ist unmoeglich das alles hier kurz zu fassen, man muss wirklich alles lesen um zu verstehen was da los war.