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Reply To: Das Deutsche Gesetz

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#760930
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Die Industrie und Handelskammer sagt:

http://www.ihk-koeln.de/Navigation/FairplayRechtUndSteuern/Recht/RechtvonA-Z/Gewerberecht/Gluecksspiel1Lotto.pdf

Das scheint uns nicht zu betreffen da wir ja kein Geld von Spielern kassieren.

Gewerbliche Spielvermittlung
Die gewerbliche Spielvermittlung ist nunmehr nach § 4 GlüStV i.V.m. § 7 GlüStV-AG NRW erlaubnispflichtig.
Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer mit Gewinnerzielungsabsicht, ohne Annahmestelle oder Lotterieeinnehmer zu sein,

1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder

2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter – selbst oder über Dritte – vermittelt.

Nach § 19 GlüStV gelten für diese Tätigkeit neben der Erlaubnispflicht zusätzliche Anforderungen:

1. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Er hat die Spieler vor Vertragsschluss
in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrags den Veranstalter mitzuteilen.

2. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen zu legen.

3. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber
dem Veranstalter beauftragt wird.