Ueber die Vermittlung von Glueckspielen, ein Gutachten:
https://www.uni-hohenheim.de/gluecksspiel/staatsvertrag/GutachtenSchleswigHolstein.pdf
Für den Bereich der Vermittlung von Glücksspielangeboten hat die Prüfung darüber
hinaus ergeben, dass die Vorschrift über das Genehmigungsverfahren in § 4 Abs. 1,
2 GlüStV rechtlich missglückt ist. Auf den ersten Blick wurde die dem Genehmigungsverfahren
zugrunde liegende Vorschrift als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
ausgestaltet. Anders als bei einer herkömmlichen Kontrollerlaubnis steht
die Erlaubniserteilung jedoch im Ermessen der Genehmigungsbehörden. Die Bestimmung
widerspricht dem Grundrecht der Berufsfreiheit, das dem Antragsteller einen
Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung bei Vorliegen aller gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen
verleiht. Es ergeben sich ferner Zweifel an der Vereinbarkeit
der Erlaubnisregelung mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, dem
Bestimmtheitsgebot und der Verhältnismäßigkeit.